Religionsverbrechen

Religionsverbrechen

Religionsverbrechen sind nach § 166-168 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs: Gotteslästerung, Beschimpfung von Religionsgesellschaften, Störung des Gottesdienstes und des Gräberfriedens.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Religionsverbrechen — (Religionsdelikte), in der ältern Strafgesetzgebung alle strafbaren Handlungen, die überhaupt die Verletzung einer Religionspflicht enthielten, wie denn z. B. der Meineid regelmäßig den R. beigezählt ward. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beschimpfung — Beschimpfung, s. Beleidigung und Religionsverbrechen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Friedensstörung — Friedensstörung, nach der Auffassung des heutigen Strafrechts (s. Friedensbruch) die Erschütterung des Vertrauens in die schützende Macht der Rechtsordnung durch Hervorrufung der Besorgnis von rechtswidriger Gewalt. Von Friedensgefährdung spricht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Meineid — (vom mittelhochd. »mein«, d. h. falsch, Falscheid, lat. Perjurium), eine falsche Aussage oder Versicherung, zu der man die Anrufung Gottes mißbraucht. Das kanonische Recht und das ältere deutsche Recht, namentlich die sogen. Carolina, die (Art.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Unfug — ist die Störung der äußern öffentlichen Ordnung, die ruhestörende Belästigung des Publikums. Es genügt also weder die Störung einzelner bestimmter Personen, noch die Erregung von Besorgnis oder Entrüstung in weitern Kreisen. Das deutsche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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